Weiter belegten die glaubhaften Angaben von K.________, dass die Privatklägerin – als er sie von der Party nach Hause gefahren habe – geweint und ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe ihr «etwas» angetan, was ein Indiz dafür sei, dass zwischen den Parteien was vorgefallen sei (zum Ganzen S. 32 f. und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 399 f. und pag. 403). Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich, karg und ausweichend. Er habe die Vorwürfe pauschal bestritten und weder Gefühle erwähnt noch Konversationen geschildert.