und S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 385 ff. und pag. 402 f.). Aus den Aussagen der befragten Drittpersonen ergäben sich sodann keine namhaften Details betreffend das Tatgeschehen an sich, zumal sie lediglich den Ablauf der Party und das Bild der Parteien zu vervollständigen vermöchten. Daraus gehe aber immerhin hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin attraktiv gefunden habe und dies auch «Männergespräch» unter den Arbeitskollegen gewesen sei. Weiter belegten die glaubhaften Angaben von K.__