6 was alles nahelege, dass sie Selbsterlebtes berichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Privatklägerin die von ihr geschilderten Geschehensabläufe hätte erfinden und dem Beschuldigten eine solche Tat [zu Unrecht] hätte vorwerfen sollen. Sie habe vielmehr in sämtlichen Einvernahmen betont, sie und der Beschuldigte seien vor dem Vorfall sowohl beruflich als auch privat gute Freunde gewesen, was der Beschuldigte wie auch die befragten Drittpersonen bestätigt hätten (zum Ganzen S. 18 ff. und S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;