10. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 404). Sie erwog, die Schilderungen der Privatklägerin seien stringent und wiesen eine Vielzahl an Realkriterien auf. Die Privatklägerin habe das Kerngeschehen in allen Einvernahmen widerspruchsfrei berichtet und sehr detailliert geschildert, was geschehen sei. Weiter habe sie Nebensächlichkeiten erzählt, geführte Konversationen wiedergegeben und Gefühle beschrieben,