Ebenfalls geklärt werden muss, ob der Beschuldigte der Privatklägerin den Weg zum Ausgang versperrte, indem er sich in den Türrahmen stellte und seine Arme seitlich ausstreckte sowie, ob er versuchte, die auf ihn zukommende Privatklägerin festzuhalten und sie dabei kurz/leicht am unteren Rücken bzw. an den Hüften berührte. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin während der Fahrt zu seinem «alten» Domizil sagte, sie sehe sexy aus, und sie fragte, was sie bei ihrem Aussehen denn erwarte, sowie, ob sich die Privatklägerin durch dieses Verhalten des Beschuldigten sexuell belästigt fühlte.