Weiter ist zu prüfen, wie die Privatklägerin darauf reagierte und ob der Beschuldigte ihr zusätzlich «Sex vorschlug» bzw. sie mehrfach darum bat, indem er ihr sagte, sie könnten «es» doch schnell machen, er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt. Ebenfalls geklärt werden muss, ob der Beschuldigte der Privatklägerin den Weg zum Ausgang versperrte, indem er sich in den Türrahmen stellte und seine Arme seitlich ausstreckte sowie, ob er versuchte, die auf ihn zukommende Privatklägerin festzuhalten und sie dabei kurz/leicht am unteren Rücken bzw. an den Hüften berührte.