Bestritten ist demgegenüber, was bei der Hausbesichtigung geschah. Geklärt werden muss mithin, ob der Beschuldigte während dieser von hinten an die Privatklägerin herantrat, sie mit beiden Händen am Gesäss berührte, seine Hände anschliessend an/um ihre Hüfte legte und schliesslich Richtung ihre Vagina bewegte. Weiter ist zu prüfen, wie die Privatklägerin darauf reagierte und ob der Beschuldigte ihr zusätzlich «Sex vorschlug» bzw. sie mehrfach darum bat, indem er ihr sagte, sie könnten «es» doch schnell machen, er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt.