Die beiden besichtigten anschliessend während rund zehn Minuten das Haus, ehe sie mit dem Auto des Beschuldigten zu dessen «alten» Domizil fuhren. Um ca. 20:30 Uhr verliess die Privatklägerin mit K.________, der ebenfalls als I.________ (Beruf) an der «J.________» tätig war, sowie mit dessen Tochter die Party und liess sich von ihm nach Hause fahren. Bestritten ist demgegenüber, was bei der Hausbesichtigung geschah.