5 ren. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte seine Arbeitskollegen am ________ 2018 zu einer Party an seinem «alten» Domizil eingeladen hatte und die Privatklägerin, die zuvor noch an einer Hochzeit war, um ca. 18.20 Uhr am Bahnhof E.________ abholte. Auf dem Weg zur Party fuhr er mit der Privatklägerin zu seinem «neuen» Domizil, um ihr die Baufortschritte zu zeigen. Die beiden besichtigten anschliessend während rund zehn Minuten das Haus, ehe sie mit dem Auto des Beschuldigten zu dessen «alten» Domizil fuhren.