Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin in der Berufungsantwort Folgendes (pag. 493): 1. Auf die Berufung des Berufungsführers sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Berufung des Berufungsführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 3. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 02. Juli 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.