429 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die Berufungsbegründung ein (pag. 452 ff.). Wiederum nach zweimalig gewährter Fristerstreckung ging am 30. April 2021 die Berufungsantwort von Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin ein (pag. 492 ff.). Die Replik datiert vom 8. Juni 2021 und ging nach einmaliger Fristerstreckung ein (pag. 531 ff.). Rechtsanwalt D.________ verzichtete namens und im Auftrag der Privatklägerin am ________ 2021 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 541).