Rechtsanwalt D.________ teilte für die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) am 4. November 2020 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. Zudem werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Mit dem in Aussicht gestellten schriftlichen Verfahren sei die Privatklägerin einverstanden (zum Ganzen pag. 427). Mit Verfügung vom 5. November 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 429 f.).