Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 424 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. Juli 2020 (PEN 19 628) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 2. Juli 2020 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 356 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Belästigung, begangen am 16.06.2018 in E.________, z.N. von C.________ und in Anwendung der  Art. 47, 103, 106, 198 StGB;  Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'301.00 und Aus- lagen von CHF 1'460.60, insgesamt bestimmt auf CHF 9'761.60. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'161.60. 3. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 12'876.70 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 2 - 1 Kleid - 1 Schal 2. [Eröffnungs-und Mitteilungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 meldete Rechtsanwältin B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (pag. 362). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. September 2020 (pag. 368 ff.). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie focht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 418 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 425 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte für die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nach- folgend: Privatklägerin) am 4. November 2020 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. Zudem werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt. Mit dem in Aussicht gestellten schriftlichen Verfahren sei die Pri- vatklägerin einverstanden (zum Ganzen pag. 427). Mit Verfügung vom 5. November 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, in- nert gesetzter Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 429 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte Rechtsanwältin B.________ für den Be- schuldigten mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die Berufungsbegründung ein (pag. 452 ff.). Wiederum nach zweimalig gewährter Fristerstreckung ging am 30. April 2021 die Berufungsantwort von Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin ein (pag. 492 ff.). Die Replik datiert vom 8. Juni 2021 und ging nach einmaliger Fristerstreckung ein (pag. 531 ff.). Rechtsanwalt D.________ verzichtete namens und im Auftrag der Privatklägerin am ________ 2021 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 541). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen (pag. 547 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 17. November 2020 (pag. 435 ff.), und ein Strafregisterauszug, datierend vom 20. November 2020 (pag. 440), eingeholt. 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsbegrün- dung folgende Anträge (pag. 453): 1. A.________, geb. A.________1978, Staatsangehörigkeit USA, sei freizusprechen von der An- schuldigung sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 16.06.2018 in E.________, z.N. von C.________. 2. A.________ sei eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin in der Berufungsant- wort Folgendes (pag. 493): 1. Auf die Berufung des Berufungsführers sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Berufung des Berufungsführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 3. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 02. Ju- li 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Ju- li 2020 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanz- liche Urteil zu überprüfen hat. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststel- lung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfäl- lig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachver- haltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum 4 Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Will- kürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft und/oder der Privatklägerin ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Mit Anklageschrift vom 24. Juli 2019 (pag. 255 f.) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am ________ 2018 zwischen 18.30 und 18.40 Uhr am G.________ (Weg) in E.________ die Privatklägerin sexuell belästigt zu haben. Konkret habe er gemäss Anklageschrift für den ________ 2018 mehrere Arbeitskollegen zu einer Party an seinem «alten» Domizil am H.________ (Ort) eingeladen. Um ca. 18.20 Uhr habe er die Privatklägerin am Bahnhof E.________ abgeholt. Auf dem Weg zur Party habe er mit ihr einen Zwischenstopp bei seinem «neuen» Haus am G.________ (Weg) gemacht, um ihr den Fortschritt der Renovationsarbeiten zu zeigen. Als er der Privatklägerin das Haus von Innen gezeigt habe, sei er von hin- ten an sie herangetreten und habe sie mit beiden Händen am Gesäss berührt. Dann habe er seine Hände an/um ihre Hüfte geschoben/gelegt und Richtung ihre Vagina bewegt. Die Privatklägerin habe daraufhin seine Hände weggestossen, sich vom Beschuldigten entfernt und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. In der Folge habe der Beschuldigte dennoch «(sinngemäss) Sex vorgeschlagen» bzw. die Pri- vatklägerin wiederholt um Sex gebeten, indem er ihr gesagt habe, sie könnten «es» schnell machen, er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt. Die Privatklägerin habe dies verneint und dem Beschuldigten gesagt, er solle damit aufhören. Zudem habe sie das Haus verlassen wollen. Der Beschuldigte habe ihr aber den Weg ver- sperrt, indem er in den Türrahmen des Zimmers gestanden sei und seine Arme seitlich ausgestreckt habe. Als die Privatklägerin auf ihn zugegangen sei, habe er seine Arme gegen sie ausgestreckt und versucht, sie festzuhalten bzw. zu berühren. Dabei habe er sie kurz/leicht am unteren Rücken bzw. an den Hüften berührt. Anschliessend habe er der Privatklägerin noch das Untergeschoss des Hauses zeigen wollen. Dabei habe er ihr erneut wiederholt «Sex vorgeschlagen». Als sie das Haus schliesslich verlassen hätten und mit dem Auto zum «alten» Do- mizil des Beschuldigten gefahren seien, habe dieser der Privatklägerin gesagt, sie sehe sexy aus. Zudem habe er sie gefragt, was sie bei ihrem Aussehen denn er- warte. Die Privatklägerin habe sich durch dieses Verhalten des Beschuldigten so- wie durch dessen verbalen Äusserungen bezüglich Sex sexuell belästigt gefühlt. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Klar ist somit, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin im Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls beide als I.________ (Beruf) an der «J.________» arbeiteten und auch privat befreundet wa- 5 ren. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte seine Arbeitskollegen am ________ 2018 zu einer Party an seinem «alten» Domizil eingeladen hatte und die Privatklägerin, die zuvor noch an einer Hochzeit war, um ca. 18.20 Uhr am Bahnhof E.________ abholte. Auf dem Weg zur Party fuhr er mit der Privatklägerin zu sei- nem «neuen» Domizil, um ihr die Baufortschritte zu zeigen. Die beiden besichtigten anschliessend während rund zehn Minuten das Haus, ehe sie mit dem Auto des Beschuldigten zu dessen «alten» Domizil fuhren. Um ca. 20:30 Uhr verliess die Privatklägerin mit K.________, der ebenfalls als I.________ (Beruf) an der «J.________» tätig war, sowie mit dessen Tochter die Party und liess sich von ihm nach Hause fahren. Bestritten ist demgegenüber, was bei der Hausbesichtigung geschah. Geklärt wer- den muss mithin, ob der Beschuldigte während dieser von hinten an die Privatklä- gerin herantrat, sie mit beiden Händen am Gesäss berührte, seine Hände ansch- liessend an/um ihre Hüfte legte und schliesslich Richtung ihre Vagina bewegte. Weiter ist zu prüfen, wie die Privatklägerin darauf reagierte und ob der Beschuldig- te ihr zusätzlich «Sex vorschlug» bzw. sie mehrfach darum bat, indem er ihr sagte, sie könnten «es» doch schnell machen, er habe schon lange keinen Sex mehr ge- habt. Ebenfalls geklärt werden muss, ob der Beschuldigte der Privatklägerin den Weg zum Ausgang versperrte, indem er sich in den Türrahmen stellte und seine Arme seitlich ausstreckte sowie, ob er versuchte, die auf ihn zukommende Privat- klägerin festzuhalten und sie dabei kurz/leicht am unteren Rücken bzw. an den Hüften berührte. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin während der Fahrt zu seinem «alten» Domizil sagte, sie sehe sexy aus, und sie fragte, was sie bei ihrem Aussehen denn erwarte, sowie, ob sich die Privatklägerin durch dieses Verhalten des Beschuldigten sexuell belästigt fühlte. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objekti- ven und subjektiven Beweismittel aufgelistet und ausführlich zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 373 ff.). Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung wird ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 370 ff.). 10. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die ihres Erach- tens glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt (S. 37 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 404). Sie erwog, die Schilderungen der Privatkläge- rin seien stringent und wiesen eine Vielzahl an Realkriterien auf. Die Privatklägerin habe das Kerngeschehen in allen Einvernahmen widerspruchsfrei berichtet und sehr detailliert geschildert, was geschehen sei. Weiter habe sie Nebensächlichkei- ten erzählt, geführte Konversationen wiedergegeben und Gefühle beschrieben, 6 was alles nahelege, dass sie Selbsterlebtes berichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Privatklägerin die von ihr geschilderten Geschehensabläufe hätte erfin- den und dem Beschuldigten eine solche Tat [zu Unrecht] hätte vorwerfen sollen. Sie habe vielmehr in sämtlichen Einvernahmen betont, sie und der Beschuldigte seien vor dem Vorfall sowohl beruflich als auch privat gute Freunde gewesen, was der Beschuldigte wie auch die befragten Drittpersonen bestätigt hätten (zum Gan- zen S. 18 ff. und S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 385 ff. und pag. 402 f.). Aus den Aussagen der befragten Drittpersonen ergäben sich sodann keine nam- haften Details betreffend das Tatgeschehen an sich, zumal sie lediglich den Ablauf der Party und das Bild der Parteien zu vervollständigen vermöchten. Daraus gehe aber immerhin hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin attraktiv gefunden habe und dies auch «Männergespräch» unter den Arbeitskollegen gewesen sei. Weiter belegten die glaubhaften Angaben von K.________, dass die Privatklägerin – als er sie von der Party nach Hause gefahren habe – geweint und ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe ihr «etwas» angetan, was ein Indiz dafür sei, dass zwischen den Parteien was vorgefallen sei (zum Ganzen S. 32 f. und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 399 f. und pag. 403). Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich, karg und ausweichend. Er habe die Vorwürfe pauschal bestritten und weder Gefühle erwähnt noch Konversa- tionen geschildert. Laut ihm seien die Privatklägerin und er «praktisch stillschwei- gend fast durchs Haus gerannt», was angesichts dessen, dass er ihr gemäss sei- ner Behauptung die Baufortschritte habe zeigen wollen, höchst unglaubhaft er- scheine. Weiter habe er keine eigenen Gefühle erwähnt, obwohl hätte erwartet werden dürfen, dass er der Privatklägerin das Haus mit Freude und Stolz gezeigt habe. Seine überaus knappen Angaben betreffend die gemeinsame Hausbesichti- gung erweckten insgesamt den Anschein, als wolle er nicht näher darauf eingehen bzw. «diesen Punkt schnell abhandeln». Die einzige von ihm zugegebene Berührung sei im Übrigen sehr unglaubhaft. So habe er erklärt, er habe die Privat- klägerin am Arm gepackt, weil sie zu schnell an einem renovierten Zimmer vorbei- gegangen sei. Dabei habe er sie zudem womöglich unabsichtlich am Oberschenkel berührt. Dies sei lebensfremd, schliesslich sei nicht ersichtlich, wie seine Hand ver- sehentlich vom Arm an den Oberschenkel der Privatklägerin gekommen sein sollte. Ebenfalls sehr irritierend sei auch seine Aussage, wonach die Privatklägerin ihn nach der Hausbesichtigung im Auto «K.________» genannt und er geantwortet haben soll, sie solle ihn nicht so nennen sowie sie gefragt haben will, weshalb sie wütend auf ihn sei. Einerseits habe der Beschuldigte diese Aussage nicht näher er- klären können. Andererseits mache sie, wenn man seiner Version – wonach während der Hausbesichtigung nichts Spezielles vorgefallen sei – folgen würde, keinen Sinn. Bei der Darstellung des Beschuldigten sei nicht erkennbar, weshalb er die Privatklägerin hätte fragen sollen, ob sie wütend auf ihn sei. Im Übrigen sei un- wahrscheinlich, dass die Privatklägerin K.________ gefragt hätte, ob er sie nach Hause fahre, wenn sie sich – wie der Beschuldigte behauptet habe – in der Ver- gangenheit von ihm bedrängt gefühlt habe. Im Ergebnis vermöchten die zumindest betreffend das Kerngeschehen unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die 7 überzeugende Version der Privatklägerin nicht zu entkräften (zum Ganzen S. 26 ff. und S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 393 ff. pag. 401 f.). Die vorhandenen objektiven Beweismittel lieferten schliesslich keine massgeben- den Hinweise bezüglich die Beweisfragen. Die edierten Unterlagen der «J.________» (pag. 99 ff.) zeigten lediglich die Situation resp. die Folgen für den Beschuldigten nach der Tat auf. Die beschlagnahmten Kleider seien kriminaltech- nisch nicht untersucht worden (pag. 4 und pag. 119 f.). Aus den «Printscreens» der WhatsApp-Gruppe «L.________» (pag. 174 ff.) gehe einzig eine Konversation zwi- schen der Privatklägerin und den beiden I.________ (Beruf) K.________ und M.________ hervor, die darauf hinweise, dass die Chatmitglieder einen offenen Umgangston gepflegt hätten. Sie zeige aber nichts, was zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnte. Die eingereichten Fotos des «neuen» Domizils des Beschuldig- ten (pag. 178 ff.) würden zwar die Örtlichkeiten veranschaulichen, jedoch keinen wesentlichen Beitrag zur Klärung des Tathergangs leisten. Der schlüssige und stimmige Kurzbericht der Psychologin N.________ vom 6. März 2020 (pag. 290 ff.) und deren Schreiben an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2020 (pag. 294 f.) zeigten schliesslich, welch akute psychische Belastung die erlebte Situation vom ________ 2018 für die Privatkläge- rin dargestellt habe. Daraus gehe nämlich hervor, dass es nach der Absage bzw. Verschiebung der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 17. März 2020 infol- ge der Covid-19 Pandemie zu mehrfachen Retraumatisierungen und Suizidversu- chen der Privatklägerin gekommen sei. Weiter sei dem Kurzbericht zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Therapeutin gleich geschildert habe wie den Strafverfolgungsbehörden. Nicht ganz klar sei indessen, ob die in den Schreiben beschriebenen gravierenden psychischen Probleme der Privatklä- gerin tatsächlich alle auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen seien, zumal die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen als Kind sexuell miss- braucht worden sei (zum Ganzen S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 400 f.). 11. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, letztere habe die Aussagen der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet: So habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht zwischen den ersten und den weite- ren Aussagen der Privatklägerin unterschieden, obschon dies zur Beurteilung de- ren Glaubhaftigkeit wesentlich gewesen wäre. Die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft entsprächen ziemlich exakt dem Wortlaut ihres Gedächtnisprotokolls, was komisch anmute und gegen die Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen spreche. Ihre Angaben in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung wirkten sodann auswendig gelernt, was die Vorinstanz in der mündlichen Urteilsbegründung zwar festgehalten, in der schriftlichen Begründung dann aber zu Unrecht dahingehend gewertet habe, dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin regelrecht in deren Gedächtnis eingebrannt hätten und auch zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall noch sehr präsent seien (zum Ganzen pag. 460 f.). 8 Weiter habe die Vorinstanz verkannt, dass die Privatklägerin betreffend die Frage, wie sie sich der angeblichen Berührung des Beschuldigten entzogen habe, nicht konstant ausgesagt habe (pag. 461). Im Gedächtnisprotokoll habe sie festgehalten: «I quickly pushed away». In der ersten Einvernahme habe sie erklärt, sie habe den Beschuldigten weggestossen. Danach habe sie gesagt, sie habe sich losgerissen bzw. den Beschuldigten mit viel Kraft gepackt. Später habe sie erwähnt, sie habe die Hände des Beschuldigten weggedrückt und sich von ihm weggestossen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie schliesslich geäussert, sie habe die Hände des Beschuldigten weggestossen. Dieses Aussageverhalten weise darauf hin, dass es sich bei der Schilderung der Privatklägerin nicht um tatsächlich Erleb- tes, sondern um eine für sie zwar «tatsächlich reale, aber in Wahrheit fiktive Situa- tion» handle. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin leide sie unter Intrusionen, was bedeute, dass sie im Alltag traumatische Situationen ungewollt wiedererlebe. Der Beschuldigte habe sie im Haus am Arm gepackt, was ein Auslö- ser für ein solches Wiedererleben gewesen sein könnte. Ausserdem sei die Privat- klägerin im fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen, was bekanntlich einen Ein- fluss auf die Erinnerung haben könne (zum Ganzen pag. 462 mit Verweisen). Das von Einvernahme zu Einvernahme stärker werdende Weinen der Privatkläge- rin habe die Vorinstanz sodann fälschlicherweise als Wahrheitsmerkmal qualifiziert. Diese emotionale Beteiligung der Privatklägerin hänge nicht zwingend mit der be- sagten Hausbesichtigung zusammen. Fragen nach anderen Erlebnissen hätten bei ihr nämlich stärkere Emotionen hervorgerufen als ihre Schilderung betreffend die angeblichen Ereignisse am ________ 2018 (zum Ganzen pag. 461). Die «sichtbare Aggravierung der emotionalen Lage der Privatklägerin im Verlaufe des Verfahrens» sei mit ihren traumatischen Erlebnissen in der Kindheit und mit anderen Kollegen sowie mit der Freistellung als Lehrerin aufgrund einer Beziehung zu einem Schüler zu erklären. Im Übrigen sei die Privatklägerin erst seit dem ________ 2019 krank- geschrieben, was nahelege, dass die darauffolgende Therapie nichts mit dem an- geblichen Vorfall vom ________ 2018 zu tun habe (zum Ganzen pag. 462 f.). Im Übrigen falle auf, dass die Privatklägerin ihre Version jeweils «in einem Stück» erzählt und dabei grossen Wert auf Details gelegt habe, wohingegen sie Nachfra- gen immer nur «sehr kurz, eher einsilbig und nicht spontan» beantwortet habe, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spreche (pag. 463). Die Aussagen des Beschuldigten habe die Vorinstanz demgegenüber zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert: Der Beschuldigte habe den zentralen Handlungsablauf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – konstant, widerspruchsfrei, soweit möglich detailgenau und frei von Übertreibungen «oder Verlegenheit» geschildert. Dennoch habe die Vorinstanz seine Sachverhaltsschilderung in der Urteilsbegründung komplett weggelassen. Weiter habe sie die Aussagen des Beschuldigten als «sehr kurz und knapp» be- zeichnet und erwogen, er habe die Vorwürfe lediglich pauschal bestritten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte effektiv mehrfach klar bestritten ha- be, die Privatklägerin tätlich oder verbal sexuell belästigt zu haben. Mehr als sagen, dass er dies nicht getan habe, könne er jedoch nicht. Konversationen habe er zu- dem keine wiedergegeben, weil keine stattgefunden hätten. Dass er auf die Vor- 9 würfe der Privatklägerin emotional reagiert und zum Beispiel geäussert habe, «oh mein Gott» bzw., er habe dies «absolut nicht» getan, lege ferner nahe, dass er die Wahrheit sage, was die Vorinstanz indessen komplett ignoriert habe (zum Ganzen pag. 466 und pag. 469). Verkannt habe die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einver- nahme sehr spontan und unaufgefordert zahlreiche Details zum Geschehensablauf geschildert habe. So habe er berichtet, die Privatklägerin sei sehr schnell durchs Haus gegangen und er habe angegeben, er habe sie in der Nähe der Küche am Arm festgehalten, weil er gewollt habe, dass sie sich das neue Zimmer seiner Tochter und das Badezimmer ansehe. Weiter habe er in der tatnächsten Einver- nahme – vor Kenntnis der genauen Vorwürfe bzw. der Aussagen der Privatklägerin – spontan Erinnerungslücken zugegeben und Gedankengänge geschildert, indem er beispielsweise erklärt habe, er erinnere sich nicht mehr daran, was die Privat- klägerin mit ihrer Handtasche und dem Kuchen gemacht habe. Die Aussage, wo- nach ihn die Privatklägerin im Auto «K.________» genannt und er sie daraufhin ge- fragt habe, ob sie wütend auf ihn sei, habe er entgegen der Auffassung der Vorin- stanz nachvollziehbar erklärt. Er habe angegeben, er habe der Privatklägerin diese Frage gestellt, weil sie nicht viel gesprochen und ihn «K.________» genannt habe. Dies habe darauf hingedeutet, dass sie sich unwohl gefühlt habe wie in einer frühe- ren Situation, die sie mit K.________ erlebt habe. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte schlicht nicht habe vorstellen können, weshalb die eng mit ihm befreundete Privatklägerin praktisch durchs Haus gerannt sei und nicht mit ihm ge- sprochen habe, stelle seine Frage eine vollkommen verständliche Reaktion auf das Verhalten der Privatklägerin dar. Dass der Beschuldigte im Übrigen überhaupt vom Gespräch im Auto erzählt sowie zugegeben habe, die Privatklägerin am Arm ge- packt zu haben, untermauere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (zum Ganzen pag. 466 ff.). Die Schilderungen der befragten Drittpersonen habe die Vorinstanz schliesslich einseitig gewürdigt bzw. nur insoweit beachtet, als sie sich zulasten des Beschul- digten ausgewirkt und den angeklagten Sachverhalt gestützt hätten. Aussagen zu Ungunsten der Privatklägerin – so beispielswiese betreffend ihren offensichtlichen vorherigen Alkoholkonsum – habe sie demgegenüber nicht berücksichtigt. K.________’s Angaben seien ferner in die Beweiswürdigung mit einbezogen wor- den, obwohl sie «auffällig» zugunsten der Privatklägerin ausgefallen seien (zum Ganzen pag. 469 ff.). Indem die Vorinstanz sämtliche Beweismittel einzig zugunsten der Version der Pri- vatklägerin aufgeführt und ausgelegt habe, habe sie den Sachverhalt insgesamt ungenügend und in rechtsverletzender Weise festgestellt. Bei einer umfassenden Beweiswürdigung bestünden Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Privatkläge- rin bzw. an der Schuld des Beschuldigten, weshalb die Vorinstanz den Beschuldig- ten von der Anschuldigung der angeblichen sexuellen Belästigung hätte freispre- chen müssen (zum Ganzen pag. 476 f.). 10 12. Vorbringen der Privatklägerin bzw. deren Vertretung Die Vertretung der Privatklägerin hält in der Berufungsantwort fest, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweismittel sorgfältig und umfassend gewürdigt. Ihre Be- weiswürdigung sei nicht willkürlich, sondern basiere auf der durch sie nach Würdi- gung aller Beweismittel erlangten Erkenntnis. Die Rügen des Beschuldigten seien vorwiegend als appellatorische Kritik zu werten und ungeeignet, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen, weshalb grundsätzlich nicht auf die Berufung einzutreten sei (zum Ganzen pag. 495 f.). Werde dennoch darauf einge- treten, sei der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung folgend auf die glaubhafte Version der Privatklägerin abzustellen, welche weder durch die Aussa- gen des Beschuldigten noch durch diejenigen der befragten Drittpersonen oder durch die objektiven Beweismittel entkräftet werde (pag. 496 ff.). 13. Beurteilung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die wesentlichsten von der Verteidigung vorgebrachten, unter Erwä- gung 11 zusammengefassten Einwände fällt auf, dass der Beschuldigte seine Be- weiswürdigung mehrheitlich an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt und dabei nicht wirklich aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit übt er zu weiten Teilen rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend, lassen seine Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen der Privatklägerin willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten: Die Privatklägerin schilderte entgegen der Auffassung des Beschuldigten sowohl im Gedächtnisprotokoll vom ________ 2018 (pag. 29 f.) als auch in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, detailliert, differenziert und plausibel, der Beschul- digte habe sie – sobald sie in dessen «neuen» Haus drinnen gewesen seien – zu berühren begonnen. Zunächst habe er ihr Gesäss berührt, dann habe er seine Hände um ihre Hüfte gelegt und sie zu ihrer Vagina bewegt. Sie habe seine Hände daraufhin weggestossen und sich «sehr rasch» von ihm entfernt (zum Ganzen pag. 24 Z. 61 ff., pag. 34 Z. 118 ff. und pag. 330 Z. 34 ff.). Danach habe der Be- schuldigte ihr gesagt, sie könnten «es» schnell zusammen machen, es sei niemand zuhause und er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt. Dabei habe er ein trau- riges Gesicht gemacht, als wollte er ihr Mitleid erregen. Dann sei sein Gesichts- ausdruck strenger und fordernder geworden (zum Ganzen pag. 24 Z. 65 ff., pag. 34 Z. 120 f. und pag. 330 Z. 37 ff.). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören und sei weitergelaufen, bis sie im Elternschlafzimmer gewesen seien. Als sie sich dann umgedreht habe, um das Haus zu verlassen, sei der Beschuldigte im Türrahmen gestanden und habe seine Arme seitlich ausgestreckt, was sich «so angefühlt ha- be», als wolle er ihr den Weg versperren. Sie sei auf ihn zugegangen und habe seinen Arm weggedrückt, um durchgehen zu können. Der Beschuldigte habe seine Arme aber gegen sie ausgestreckt und versucht, sie zu berühren bzw. festzuhalten. 11 Dabei habe er sie an den Hüften berührt bzw. mit seinen Händen gestreift (zum Ganzen pag. 24 Z. 68 ff., pag. 35 Z. 127 ff. und pag. 330 Z. 41 ff.). Als sie dann Richtung Haustür gegangen sei, habe er ihr gesagt, dass er ihr das Untergeschoss ja noch gar nicht gezeigt habe. Weil sie nicht mit ihm habe streiten wollen und Angst gehabt habe, dass es noch schlimmer werde, sei sie mit ihm nach unten und «schnell» durchs Untergeschoss gegangen. Dabei habe der Beschuldigte immer wieder gesagt, dass er schon lange keinen Sex mehr gehabt habe und sie doch kurz miteinander Sex haben könnten. Sie habe versucht, das Thema zu wechseln und habe die Farbe der Wände kommentiert sowie gesagt, wie schön der Boden geworden sei, um den Beschuldigten abzulenken. Danach sei sie nach oben ge- gangen und habe gesagt, sie wolle gehen (zum Ganzen pag. 24 Z. 75 ff., pag. 35 Z. 131 ff. und pag. 331 Z. 1 ff.). Auf der Fahrt zur Party habe der Beschuldigte ihr schliesslich gesagt, wie sexy sie sei bzw. wie sexy sie in ihrem «Outfit» aussehe. Zudem habe er sie gefragt, was sie denn erwarte, wenn sie sich so anziehe. Das sei dann die ganzen fünf Minuten so weitergegangen, obwohl sie ihm immer wieder gesagt habe, er solle aufhören, es sei ihr unangenehm (zum Ganzen pag. 24 Z. 88 ff., pag. 35 Z. 136 ff. und pag. 332 Z. 9 ff.). Soweit die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe in der Beweiswürdigung auf die von der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aus- sagen abgestellt, obwohl sie in der mündlichen Urteilsbegründung festgehalten ha- be, diese Aussagen wirkten auswendig gelernt (pag. 406), ist sie nicht zu hören. Einerseits ist diese angebliche mündliche Feststellung der Vorinstanz nicht akten- kundig. Andererseits enthalten bereits die ersten Aussagen der Privatklägerin ge- genüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zahlreiche Realkennzeichen, un- abhängig davon, dass auch ihre Schilderungen in der Hauptverhandlung glaubhaft erscheinen. So dramatisierte die Privatklägerin das Geschehen beispielsweise be- reits in den ersten Einvernahmen keineswegs, sondern räumte vielmehr ein, der Beschuldigte habe sie über ihrem Kleid berührt (pag. 25 Z. 105). Weiter gab sie an, er habe nicht versucht, sie zu küssen (pag. 36 Z. 186) und habe auch ihre Vagina nicht berührt, sondern seine Hände einfach Richtung Vagina bewegt (pag. 36 Z. 179 ff.). Als er im Türrahmen gestanden sei, habe er sie nicht festgehalten, son- dern nur versucht, sie festzuhalten. Dabei habe er sie an den Hüften berührt bzw. mit den Händen gestreift. Es sei eine leichte Berührung gewesen, man habe sie im Gegensatz zu den ersten Berührungen am Gesäss etc. kaum fühlen können (pag. 37 Z. 239 ff.). Im Weiteren schilderte die Privatklägerin auch schon in den ersten Einvernahmen Gefühle und nachvollziehbare Überlegungen. Sie erklärte zum Beispiel, sie sei mit dem Beschuldigten ins Untergeschoss gegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass es sonst noch schlimmer werden könnte (pag. 24 Z. 78). Weiter beschrieb sie eindrücklich, dass sie Angst gehabt, sich verletzt gefühlt sowie gedacht habe, dass er sie vergewaltigen würde (pag. 25 Z. 123), oder, dass sie den Beschuldigten, als er sie berührt habe, «mit viel Kraft» gepackt habe, um ihm zu zeigen, dass sie das nicht wollte (pag. 25 Z. 113). Lebensnah ist auch ihre Schilderung, wie sie sich nach dem nächsten Ausgang umgesehen und sich über- legt habe, dass sie schreien sollte, wenn sich «die Dinge weiterentwickelt» hätten und es körperlich geworden wäre (pag. 25 Z. 119 f.). Schliesslich schilderte sie ori- ginell, dass sie nach der Hausbesichtigung beim Auto die Hintertür geöffnet habe, 12 um ihr Telefon rauszunehmen, weil sie es auf der Fahrt «unbedingt» bei sich habe haben wollen (pag. 24 Z. 87), oder, dass der Vorfall im Haus vielleicht zehn Minu- ten gedauert, sich aber «ewig» angefühlt habe (pag. 25 Z. 145). Insgesamt sind diese Angaben der Privatklägerin verständlich und imponieren als erlebnisbasiert. Sie stimmen zudem mit ihren sehr authentischen Ausführungen im Gedächtnispro- tokoll überein, was entgegen der Auffassung der Verteidigung lebensnah ist, zumal sich die Privatklägerin beim Verfassen dieses Protokolls zwangsläufig eingehend mit dem Vorfall auseinandersetzen musste und in den anschliessenden Einver- nahmen erzählte, was sie erlebt hat. Schliesslich wird ihre Version durch die glaub- haften Aussagen von K.________ gestützt, wonach die Privatklägerin, als er sie nach der Party nach Hause gefahren habe, geweint und ihm gesagt habe, der Be- schuldigte habe ihr «etwas» angetan bzw. sie berührt oder zu berühren versucht (pag. 73 Z. 60 ff. und pag. 74 Z. 85 ff.). Zusammengefasst folgerte die Vorinstanz somit zurecht, die Aussagen der Privatklägerin seien stringent, wirklichkeitsnah, frei von Aggravationen und passten in den Handlungsablauf, weshalb darauf abgestellt werden könne. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz nach sorg- fältiger Würdigung richtigerweise zum Schluss, diese vermöchten die glaubhafte Version der Privatklägerin nicht zu entkräften. Zwar erwog sie – wie die Verteidi- gung gerechtfertigtermassen vorbringt – unzutreffend, der Beschuldigte habe er- klärt, er habe die Privatklägerin am Arm gepackt und dabei womöglich versehent- lich am Oberschenkel berührt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 402), gab der Beschuldigte doch an, er habe die Privatklägerin am Arm ge- packt und dabei allenfalls unabsichtlich an der Hüfte berührt (pag. 16 Z. 72, pag. 17 Z. 95 und pag. 344 Z. 33). Dieser Umstand lässt ihre Beweiswürdigung aber noch lange nicht als willkürlich erscheinen. Bezüglich des Rahmengeschehens mag der Beschuldigte sodann effektiv teilweise spontan, detailliert und übereinstimmend mit der Privatklägerin ausgesagt haben, was entgegen dem Einwand der Verteidigung aber nicht bedeutet, dass sämtliche seiner Angaben, insbesondere auch diejenigen zum Kerngeschehen, glaubhaft sind. In Bezug auf das Geschehen im Haus bzw. die konkreten Vorwürfe äusserte sich der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zurecht feststellte, nämlich in allen Einvernahmen und auch in der Berufungsbegründung knapp, karg und stereotyp. Seine diversen Erklärungen, weshalb ihn die Privatklä- gerin zu Unrecht beschuldigt haben sollte – u.a. weil sie eifersüchtig auf ihn und sein Familienleben gewesen sei (u.a. pag. 18 Z. 121 ff. und pag. 347 Z. 8 f.), weil sie sich den Vorfall aufgrund ihres vorgängigen Alkoholkonsums an der Hochzeit eingebildet habe (pag. 475), weil er sie auf ihre angebliche Beziehung zu einem Schüler angesprochen habe (pag. 347 Z. 9 f.), weil es ihr schon früher nicht schwergefallen sei, Menschen aus ihrem nahen Umfeld eines widerrechtlichen Verhaltens zu beschuldigen (pag. 475) – überzeugen des Weiteren nicht, sondern sind teilweise schlicht lebensfremd und von der Vorinstanz zurecht nicht berück- sichtigt worden. Gleiches gilt für seine Begründung, weshalb er die Privatklägerin im Auto gefragt habe, ob sie wütend auf ihn sei. Die in der Berufungsbegründung erwähnten, angeblich eingestandenen Erinnerungslücken des Beschuldigten wei- sen schliesslich keinen Kontext zum rechtserheblichen Sachverhalt auf. Weil das Eingestehen «irgendwelcher» Erinnerungslücken nicht pauschal für die Glaubhaf- 13 tigkeit aller Aussagen spricht, wurden sie von der Vorinstanz richtigerweise nicht als Realkennzeichen gewertet. Ferner vermag auch das Argument, die Vorinstanz habe die angebliche Alkoholisierung der Privatklägerin am besagten Abend zu Un- recht nicht in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, keine willkürliche Sachverhalts- feststellung zu begründen. Der angebliche vorgängige Alkoholkonsum der Privat- klägerin ist in Bezug auf die Ermittlung des Kerngeschehens irrelevant und wurde von der Vorinstanz daher aus gutem Grund nicht diskutiert. Die angeblich emotio- nalen Reaktionen des Beschuldigten, wonach er auf Vorhalt der Vorwürfe mit Aus- rufen wie «oh mein Gott» bzw. mit Aussagen, wonach er ein glückliches Familien- leben führe und die Privatklägerin deshalb sicher nicht unsittlich berührt bzw. um Sex gebeten habe, wurden von der Vorinstanz – entgegen dem Einwand der Ver- teidigung – berücksichtigt bzw. gar explizit zitiert (vgl. pag. 393). Sie wurden indes- sen zurecht nicht als Realkennzeichen gewertet, weil es sich dabei um Schutzbe- hauptungen handelt. Inwiefern die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Bericht der Psychologin hielt sie beispielsweise vielmehr fest, es sei nicht ganz klar, ob die umschriebenen gravierenden psychischen Probleme der Privatklägerin wirklich alle auf den zu beurteilenden Vorfall zurückzuführen seien (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 400). Desgleichen ist unverständlich, weshalb K.________’s Aussagen «parteibezogen» sein sollten. Er bestätigte, mit beiden Parteien privat befreundet zu sein (pag. 73 Z. 37 und Z. 46). Zudem erzählte er ob- jektiv und differenziert, was ihm die Privatklägerin im Auto sagte, was er selber wahrgenommen hat und was für Gedanken er sich gemacht hat («Im Auto begann sie zu weinen. Und erzählte mir, dass A.________ ihr etwas angetan habe. Ich wollte nicht noch mehr fragen, da sie sowieso schon aufgeregt war und fuhr sie zu ihrer Wohnung und setzte sie dort ab.» [pag. 73 Z. 60 ff.]; «Ich erinnere mich nicht exakt an die Worte. Sie sagte entweder, A.________ habe versucht, sie zu berühren oder er habe sie berührt. Das war die Bedeutung. Dass er versuchte et- was zu tun, oder es getan hat.» [pag. 74 Z. 85 ff.]). Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass K.________ wahrheitswidrig zugunsten der Privatklägerin aussagte. Daran ändert auch die Tatsache, dass er bestätigte, der Beschuldigte habe schon ab und zu erwähnt, dass er sich von der Privatklägerin angezogen fühle (pag. 77 Z. 238), nichts. Dies stimmt nämlich mit der glaubhaften Version der Privatklägerin überein und wird auch von O.________, einem weiteren Arbeitskollegen, bestätigt (pag. 51 Z. 197). Die Schilderungen der übrigen Drittpersonen fasste die Vorinstanz im Üb- rigen ausführlich zusammen und gelangte willkürfrei zum (richtigen) Schluss, dass daraus «keine namhaften Details» betreffend das Tatgeschehen an sich «heraus- gefiltert» werden könnten (S. 28 ff. und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 395 ff. und pag. 403). Die weiteren Einwände der Verteidigung, wonach die Privatklägerin eine Beziehung zu einem Schüler gehabt und schon vor dem angeblichen Vorfall unter psychischen Problemen gelitten sowie in allen Einvernahmen eine «äusserst verletzliche Per- son» abgegeben habe, was «ihrem sonstigen Verhalten diametral» widerspreche, sind weder entscheidrelevant noch vermögen sie eine willkürliche Sachverhalts- 14 feststellung der Vorinstanz darzulegen. Gleiches gilt für die Vorbringen zu den ob- jektiven Beweismitteln. Soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann, ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzu- treffend noch augenfällig unrichtig. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann nicht ausgemacht werden. Der Schluss der Vorinstanz, der Anklage- sachverhalt sei erstellt, ist damit nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung 14. Theoretische Grundlagen Nach Art. 198 StGB macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und da- durch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Vorliegend kommt ausschliesslich eine sexuelle Belästigung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Frage. Die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjek- tiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB der Vorinstanz sind korrekt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 404 [Hervorhebungen im Original]): In Art. 198 Abs. 2 StGB werden qualifizierte, in Bezug auf die verbale Belästigung sogar grobe, uner- wünschte Annäherungen unter Strafe gestellt. Der Angriff auf die sexuelle Integrität richtet sich direkt gegen ein bestimmtes Opfer und wiegt deshalb schwerer als der Angriff nach Art. 198 Abs. 1 StGB (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, Art. 198 N 16, 17). Unter dieser Bestimmung werden geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität verstanden. Es ist aber zweifelhaft, ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie eine betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Dabei handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Das Opfer darf in die Belästigung weder eingewilligt noch diese provoziert haben: «Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen.» (Urteil BGer 6B_966/2016 vom 26. 4. 2017 E. 1.3.; BGE 137 IV 263 E 3.1). Die Bestimmung enthält neben der tätlichen Belästigung auch die sexuelle Belästigung durch Worte. Damit das Vorliegen von tatbestandsmässigen Worten bejaht werden kann, muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person di- rekt beziehen, also grob unanständige (mithin vulgäre) sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen 15 hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers (BSK StGB-ISENRING, 4. Aufla- ge 2019, Art. 198 N 22). Für Art. 198 Abs. 2 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz bereits genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BSK StGB-ISENRING, 4. Aufla- ge 2019, Art. 198 N 29). 15. Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (pag. 186 f.). Der Beschuldigte trat am ________ 2018 zwischen 18.30 bis 18.40 Uhr bei der Be- sichtigung seines Hauses am G.________ (Weg) in E.________ von hinten an die Privatklägerin heran und berührte sie mit den Händen am Gesäss. Danach legte er seine Hände an bzw. um ihre Hüfte und bewegte sie Richtung ihre Vagina. Als die Privatklägerin das Haus verlassen wollte, stellte sich der Beschuldigte in den Tür- rahmen, versperrte ihr durch das Ausstrecken seiner Arme den Weg und versuch- te, die Privatklägerin festzuhalten bzw. zu berühren. Dabei streifte er sie kurz/leicht an der Hüfte. Weiter bat er die Privatklägerin mehrmals um Sex und sagte ihr, sie könnten «es» doch schnell machen, es sei niemand zuhause und er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt. Als die beiden anschliessend zum «alten» Domizil des Beschuldigten fuhren, sagte er der Privatklägerin, sie sehe sexy aus und fragte sie, was sie bei ihrem Aussehen denn erwarte. Diese Berührungen und körperlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten haben nach dem äusseren Erscheinungsbild offensichtlich sexuelle Bedeutung und stellen damit Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB dar. Seine mehrfachen Bit- ten an die Privatklägerin, mit ihm Sex zu haben sowie seine Bemerkungen zu ih- rem Äusseren sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – als grob unanständige sexuelle Aufforderungen, mithin als sexuelle Belästigungen durch Worte zu qualifi- zieren. Sowohl bei den Berührungen als auch bei den besagten Äusserungen des Beschuldigten handelt es sich um typische sexuelle Belästigungen. Der objektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit hinsichtlich beider Tatbestandsvari- anten erfüllt. Die Privatklägerin stiess die Hände des Beschuldigten weg, entfernte sich von ihm und sagte mehrfach, sie wolle keinen Sex. Zudem bat sie den Beschuldigten wie- derholt, Äusserungen bezüglich Sex zu unterlassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin dennoch am Gesäss, an der Hüfte sowie Richtung Vagina berührte und sie zudem um Sex bat und ihr sagte, sie sehe sexy aus, handelte er direktvor- sätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Belästigung, begangen am ________ 2018 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. 16 IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 406). 17. Konkrete Strafzumessung Sexuelle Belästigung wird gemäss Art. 198 StGB mit Busse bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden Geschädigten greift, eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 vor (S. 50). Die Vorinstanz ging auf die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ein. Sie gelangte zum korrekten Schluss, das Tatverschulden des Beschul- digten wiege angesichts dessen, dass er die Privatklägerin mehrmals an unter- schiedlichen Stellen berührt wie auch durch Worte sexuell belästigt und damit bei- de Tatbestandsvarianten gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt habe, schwerer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Sie setzte die Busse daher zurecht auf CHF 700.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird integral verwiesen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 407 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Täterkomponenten würden sich vor- liegend weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und sein Vorleben wie auch seine persönlichen Verhältnisse scheinen «normal». Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt er sich anständig, was jedoch erwartet werden darf. Dass er die Vorwürfe bestritt, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht negativ angelastet werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht auszumachen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird auf sieben Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt Die Privatklägerin erklärte weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung (pag. 427). In der Berufungsantwort beantragte sie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 493). Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin schul- dig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt sind korrekt. Die Zivilklage wird mit Verweis auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz, der sich die Kammer integral anschliesst, auf den Zivilweg verwiesen (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 17 pag. 409 f.). Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden wie in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'761.60, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. 19. Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO auszurichten. In Anwendung von Art. 433 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerin indes ei- ne Entschädigung von CHF 12'876.70 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie eine Entschädigung von CHF 6'598.10 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen. VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 18 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Belästigung, begangen am ________ 2018 in E.________ zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 und 198 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf sieben Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'761.60. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'876.70 an die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'598.10 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 19 III. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Kleid - 1 Schal 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispo- sitiv, innert 10 Tagen) Bern, 3. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 20