2. A.________ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und die Gegenstände werden vernichtet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Anschlussberufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz