2. Für das oberinstanzliche Verfahren wird A.________ durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 10'864.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. 3. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die ausgerichteten Entschädigungen wird vorgemerkt. 28 V. Weiter wird verfügt: