2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die getragenen Verfahrenskosten wird vorgemerkt. IV. 1. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 5'947.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet.