von der Anschuldigung des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 24. August 2009 bis 27. Mai 2011 sowie von spätestens 3. Juli 2011 bis 30. November 2012 in den Räumlichkeiten des Clubs „D.________" am E.-Weg in F.________; ohne Ausrichtung einer Genugtuung. II. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. III. 1. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens von CHF 8’219.00 werden der Anschlussberufungsführerin zur Abschreibung überlassen.