als gerechtfertigt. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 10'864.15 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Prozessentschädigung ist vorzumerken. 27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: