17 Abs. 1 Bst. f PKV als an der oberen Grenze des Rahmentarifs zu verorten. Die neue Verteidigung verfolgte jedoch im oberinstanzlichen Verfahren eine andere Argumentationslinie als die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren, womit sie auch den Prozessstoff vollständig neu aufzubereiten hatte. Die Kammer erachtet daher sowie angesichts der besonderen Materie und den erforderlichen Spezialkenntnissen den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt B.________ als gerechtfertigt.