Dem entgegnet Rechtsanwalt B.________ in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2021 zusammengefasst, der seinerseits geltend gemachte Stundenansatz sei bereits in anderen Verfahren durch die ESBK selbst als angemessen qualifiziert worden. Seiner Ansicht nach sei die Argumentation der ESBK unverständlich, zumal diese weiter auf eine Strafbarkeit beharre (pag. 08 308 f.). Ausgangspunkt für die Parteientschädigung bilden das kantonale Anwaltsgesetz und die Parteikostenverordnung. Der oberinstanzlich von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 10'864.15 ist mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.