Beim Verteidiger handle es sich nach eigenen Angaben um einen Rechtsvertreter, der sich mit der Materie auskenne und das Verfahren dürfte für diesen keine erhöhte Komplexität aufweisen. Zudem befinde sich das geltend gemachte Honorar am oberen Rande des gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung zulässigen Honorars. Der Entschädigungsanspruch sei entsprechend zu kürzen (vgl. Stellungnahme der ESBK vom 4. Oktober 2021; 08 303 f.). Dem entgegnet Rechtsanwalt B.__