Inklusive der Fahrzeit (F.________ bis I.________, retour) resultieren demnach aufgerundet 3 Stunden Zeitaufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Unter entsprechender Position führt die Schlussrechnung jedoch 9 Stunden an. Der Aufwand wird deshalb um 6 Stunden auf angemessen erscheinende 20 Stunden gekürzt. Der geltend gemachte Stundenansatz erweist sich indes mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den kantonalen Tarif als angemessen. Infolge nunmehr vollumfänglichen Freispruchs ist dem Beschuldigten für die anwaltli-