Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für den durch die Verteidigung von Rechtsanwalt H.________ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 08 229). Die ESBK erhielt im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsgründung Gelegenheit, sich zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten aus erstinstanzlichem Verfahren sowie dessen Höhe zu äussern (pag. 08 243). Sie machte davon allerdings keinen Gebrauch (pag. 08 257). Rechtsanwalt H.________ macht mit Schlussrechnung vom 15. September 2020 für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF