17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für den durch die Verteidigung von Rechtsanwalt H.________ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand (S. 8 der Berufungsbegründung;