17. Entschädigung Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, besteht ein Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung von Nachteilen bzw. Aufwendungen, die der beschuldigten Person im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO (BSK VStrR-FRANK/GARLAND, N. 3 zu Art. 101 VStrR; BGE 115 IV 156 E. 2a). Als Besonderheit ist vorliegend zu beachten, dass die Entschädigung stets zu Lasten des Bundes geht.