Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (BSK VStrR-TAORMINA/WÜST, N. 5 zu Art. 98 VStrR). Daher ist von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten der erst- und oberinstanzlichen Gerichtsverfahren ist jedoch vorzumerken. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens der ESBK von insgesamt CHF 8'219.00 (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs der Strafverfügung; pag. 07 042) sind der ESBK zur Abschreibung zu überlassen.