a VKD bestimmt auf CHF 2’000.00. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, so hat der Bund die (im gerichtlichen Verfahren angefallenen) Kosten zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (BSK VStrR-TAORMINA/WÜST, N. 5 zu Art. 98 VStrR).