Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten. Diese Feststellung ist – obwohl für die betroffene Person faktisch nicht wie eine Strafmassreduktion spürbar – als Möglichkeit moralischer Wiedergutmachung anerkannt (vgl. auch hierzu BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 411 E. 1.3). VI. Kosten und Entschädigung