c SBG schuldig gesprochen und bestraft werden müssen. Als Folge dieser überlangen Verfahrensdauer erfolgte die Beurteilung des dem Beschuldigten vorgeworfenen und nachgewiesenen Verhaltens nun nach dem seit 1. Januar 2019 geltenden BGS, was wie gesagt zu einem Freispruch führt. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Ungewissheit über den Verfahrensausgang habe für den Beschuldigten schwer gewogen, ist überdies entgegenzuhalten, dass lediglich der Vorwurf einer Übertretung Gegenstand des Strafverfahrens war. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung ist vollumfänglich abzuweisen.