Die in casu unbegründeten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörden wirken sich anders als im Normalfall zugunsten des Beschuldigten aus. Ohne diese wäre das Verfahren in durchschnittlichem Tempo vorangeschritten und vor dem Inkrafttreten des BGS zum Abschluss gelangt. Diesfalls hätte der Beschuldigte, wie aus den Ausführungen unter E. III.15.1 oben hervorgeht, nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG schuldig gesprochen und bestraft werden müssen.