Eine Verfahrenseinstellung kommt demgegenüber nur als ultima ratio in Extremfällen in Betracht. Ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung fällt bei einem Schuldspruch ausser Betracht und kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Ob einem nicht verurteilten Beschuldigten eine Genugtuung tatsächlich zusteht, ist in jedem Verfahren einzeln zu überprüfen. Die in casu unbegründeten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörden wirken sich anders als im Normalfall zugunsten des Beschuldigten aus.