23 des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und nach Art. 5 StPO gewertet werden kann. Die Zusprechung einer Genugtuung erweist sich im vorliegenden Fall dennoch nicht als sachgerecht. Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat primär eine Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe zu erfolgen. Eine Verfahrenseinstellung kommt demgegenüber nur als ultima ratio in Extremfällen in Betracht.