Mit Blick auf Art. 9 VStrR, wonach im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften von Art. 49 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen gelten, hätte die Vorinstanz im Weiteren grundsätzlich ohne die Rechtskraft des oberinstanzlichen Verfahrens (SK 17 368 und SK 19 21) gegen den Beschuldigten abzuwarten, den vorliegenden Fall beurteilen müssen, was ebenfalls als Verletzung