Die ins Feld geführten Argumente, er kämpfe mit Schlafstörungen, psychischen Problemen und existentiellen Ängsten, belegt der Beschuldigte nicht. Der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid konkretisiert zudem – wie bereits die oben wiedergegebene Lehrmeinung ausführt –, dass die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung genüge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Der Beschuldigte kommt in casu seiner Obliegenheit nicht nach, eine, das zu akzeptierende Ausmass übersteigende immaterielle Unbill glaubhaft zu machen.