Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Die Zusprechung einer Genugtuung bedingt somit ein Hinzutreten weiterer Umstände, die mit dem Verwaltungsstrafverfahren in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der beschuldigten Person obliegt es, ihre subjektive Betroffenheit bzw. die erlittene immaterielle Unbill konkret glaubhaft zu machen. Als Beispiele werden in der Lehre mit Verweis auf die Kasuistik zu Art.