99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf. Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte.