Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-FRANK/GARLAND, N. 2 zu Art. 101