IV. Verfügungen Wie festgestellt fehlt es unter neuem Recht an einem tatbestandsmässigen Verhalten. Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten entfällt demnach sowohl die Grundlage für die Beschlagnahme der Gegenstände als auch für die Ersatzforderung (vgl. BAUMANN, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, N. 5 und 7 zu Art. 69 StGB sowie N. 18 zu Art. 71 StGB). Die beschlagnahmten Geräte U5010, U5011, U5012, U5015 und U5016 sind aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschuldigten zurückzugeben.