Das im Januar 2019 in Kraft getretene BGS erweist sich vorliegend jedoch als milder: Es kennt keine Vorführpflicht und folglich auch keine Strafnorm, welche die Missachtung der Vorführpflicht sanktioniert. Entgegen der Auffassung der Anschlussberufungsführerin sowie entgegen dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich der eingeklagte Lebenssachverhalt unter Beachtung des Anklageprinzips (Grundsatz der Immutabilität) nicht unter Art. 130 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS subsumieren (vgl. E. III.15.2 oben).