21 geänderung eine rückwirkende Anwendung der Strafbestimmung von Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS möglich wird. 15.2.5 Fazit Weil es den lex mitior-Grundsatz zu beachten und anzuwenden gilt, fehlt es an einem tatbestandsmässigen Verhalten, für welches der Beschuldigte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dieser hat zwar die Tatbestandselemente der altrechtlichen Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG erfüllt (vgl. E. III.15.1 oben). Das im Januar 2019 in Kraft getretene BGS erweist sich vorliegend jedoch als milder: