130 Abs. 1 Bst. a BGS anzupassen, käme dies einer unzulässigen Umgehung bzw. Durchbrechung des lex mitior-Grundsatzes bzw. einem Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB gleich. Der Beschuldigte konnte für den Betrieb von Glücksspielen gestützt auf die im Tatzeitraum geltende Norm von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG nicht bestraft werden. Diese Strafbarkeit kann nun nicht herbeigeführt werden, indem über eine Ankla-