56 Abs. 1 Bst. c SBG vornimmt sowie aus der Formulierung «zum Zwecke des Betriebs» (pag. 07 041), eindeutig hervor, dass der angeklagte Lebenssachverhalt nicht auf den eigentlichen Betrieb bzw. auf die Durchführung von Spielbankenspielen ausgerichtet ist. Beim Betreiben bzw. Durchführen von Spielbankenspielen handelt es sich demnach um ein Verhalten, das vom Sachverhalt der Strafverfügung nicht erfasst wird. Der angeklagte Lebenssachverhalt erlaubt nur eine Subsumtion unter Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf eine mögliche Erfüllung von Art. 131 Abs. 1 Bst.