Weiter verkennt die Anschlussberufungsführerin, dass nur die Unterlassung der Gerätevorführung und nicht das Anbieten und Durchführen angeklagt wird. Bereits mit unbegründetem Strafbescheid vom 3. Februar 2016 wurde der Beschuldigte lediglich des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs für schuldig befunden (pag. 07 009 f.; vgl. auch S. 5 der Strafverfügung, Bst. F; pag. 07 032). Weiter geht insbesondere aus der Erwägung 4 der Strafverfügung (pag. 07 033 ff.), in welcher die ESBK die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter die Strafnorm von Art. 56 Abs. 1 Bst.