Ansonsten fände eine gegen Art. 2 Abs. 1 StGB verstossende Rückwirkung neuen Strafrechts statt. Eine Handlung, welche im Handlungszeitpunkt nicht bestraft werden konnte, nachträglich unter Strafe zu stellen, ist dem Staat nicht gestattet (BSK VStrR-ACHERMANN/FRANK, N. 16 Fn. 31 zu Art. 2 VStrR mit Hinweis). Weiter verkennt die Anschlussberufungsführerin, dass nur die Unterlassung der Gerätevorführung und nicht das Anbieten und Durchführen angeklagt wird.