20 bereits ausgeführt, eine zeitlich vorausgehend erlassene Qualifikationsverfügung vorausgesetzt. Nicht Art. 56 Abs. 1 Bst. c, sondern Bst. a SBG geht in Art. 130 Abs. 1 Bst. a BSG auf. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG kann, wie dargelegt, unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht zur Anwendung gelangen. Dies hat auch für Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS zu gelten. Ansonsten fände eine gegen Art. 2 Abs. 1 StGB verstossende Rückwirkung neuen Strafrechts statt.