a SBG abgedeckt wurden, zu Vergehen auf. Mit ihrem Vorbringen missachtet die Anschlussberufungsführerin eben gerade den Umstand, dass die Sanktionierung der Tathandlung des Organisierens altrechtlich ebenfalls möglich ist. Jedoch nicht gestützt auf Bst. c, sondern auf Bst. a von Art. 56 Abs. 1 SBG. Für die Anwendung von Bst. a dieser Bestimmung wird, wie