a BGS. Weiter sei durch das in der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv festgestellte «Anbieten» der Geräte auch die Tathandlung des «Durchführens» von Spielbankenspielen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS erfüllt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS sanktioniert das Organisieren, Durchführen und zur Verfügung stellen von Spielbankenspielen ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und wertet demnach diejenigen Verhaltensweisen, die altrechtlich vom Übertretungsstraftatbestand Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG abgedeckt wurden, zu Vergehen auf.