56 Abs. 1 Bst. a SBG kommt nach dem Gesagten mangels Erlass einer zeitlich vorgehenden Qualifikationsverfügung nicht in Betracht und wurde denn auch nicht angeklagt. Die Anschlussberufungsführerin vertritt im vorliegenden Berufungsverfahren die Auffassung, der Beschuldigte erfülle mit seinem Verhalten, insbesondere dem Aufstellen von Geräten mit darauf installierten Spielbankenspielen, neben der (altrechtlichen) Straftatbestandsvariante von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG auch die Tathandlungen des «Organisierens» nach (neurechtlichem) Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS.