Wie in der Botschaft zum BGS festgehalten, von der Lehre vertreten, höchstrichterlich bestätigt und sogar seitens der Anschlussberufungsführerin eingeräumt, existiert eine jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführpflicht unter der Geltung des BGS nicht mehr. Die damalige Begrenzung der Anklage auf die Tatbestandsvariante der unterlassenen Vorführung seitens der ESBK ist auf den oben erwähnten Umstand zurückzuführen, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter altrechtlichem SBG nach Art. 56 Abs. 1 Bst.