Im Zentrum des strafrechtlichen Vorwurfs steht somit die unterlassene Vorführung bzw. das Versäumnis, die Automaten vor dem Aufstellen einer Qualifikation durch die Fachbehörde unterzogen zu haben. Wie in der Botschaft zum BGS festgehalten, von der Lehre vertreten, höchstrichterlich bestätigt und sogar seitens der Anschlussberufungsführerin eingeräumt, existiert eine jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführpflicht unter der Geltung des BGS nicht mehr.